Bünde, den 03. August 2026 – Wie berichtet, hat die Freie Apothekerschaft den GKV-Spitzenverband mit einem Schreiben aufgefordert, auf der Grundlage des Rahmenvertrages gegen einen der Hollandversender vorzugehen. Schließlich steht spätestens seit der „Gutscheinwerbung II“-Entscheidung des BGH vom 6. November 2025 – I ZR 182/22 – fest, dass der betreffende Hollandversender gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen hat.
Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr geantwortet: Es bestehe kein Anlass dazu, eine Vertragsstrafe auszusprechen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BSG wird dargelegt, Vertragsmaßnahmen nach § 129 Abs. 4 Satz 1 SGB V dienten allein dem Ziel, gesetzes- und vertragsuntreue Apotheker zur Einhaltung des vorgeschriebenen Abgabe- und Abrechnungsverfahrens zu bewegen (BSG vom 3. August 2006 – B 3 KR 6/06 R, Rn. 29 juris). Es bestehe indes kein Anlass zu der Annahme, dass der betreffende Hollandversender die angeführte Rechtsprechung in der Zukunft nicht achten werde. Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen sollten im Übrigen – so der GKV-Spitzenverband – bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden und nicht vom GKV-Spitzenverband.
Überspitzt formuliert beruht die Argumentation des GKV-Spitzenverbands damit auf zwei Argumenten:
- Zum einen will der GKV-Spitzenverband nicht tätig werden, weil die beanstandeten Gutscheinaktionen in der Vergangenheit liegen, zu denen es bereits (sehr aktuelle) Gerichtsentscheidungen gebe. Es sei davon auszugehen, dass sich der betreffende Hollandversender hieran halten werde.
- Zum anderen will der GKV-Spitzenverband nicht tätig werden, weil die Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden sollten.
Mit anderen Worten: Gibt es ein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil der Hollandversender-Verstoß in der Vergangenheit liegt; gibt es kein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil für streitige Rechtsfragen die Wettbewerbsgerichte zuständig seien.
Daniela Hänel, Vorsitzende der Freien Apothekerschaft: „Es kann nicht sein, dass sich der GKV-Spitzenverband einen schlanken Fuß macht und nicht tätig wird. Wir müssen den GKV-Spitzenverband leider enttäuschen: Wir werden nicht aufhören, Druck zu machen, bis Wettbewerbsverzerrungen Einhalt geboten wird.“
Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer ergänzt: „Es ist zwar möglich, wettbewerbsrechtlich jeden Verstoß gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes zu beanstanden. Der GKV-Spitzenverband kann und sollte dennoch eigene Vertragsstrafen erlassen. Eine Sanktion auf der einen Ebene schließt die andere nicht aus.“