GKV-Spitzenverband macht sich einen schlanken Fuß

Bünde, den 03. August 2026 – Wie berichtet, hat die Freie Apothekerschaft den GKV-Spitzenverband mit einem Schreiben aufgefordert, auf der Grundlage des Rahmenvertrages gegen einen der Hollandversender vorzugehen. Schließlich steht spätestens seit der „Gutscheinwerbung II“-Entscheidung des BGH vom 6. November 2025 – I ZR 182/22 – fest, dass der betreffende Hollandversender gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen hat.

Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr geantwortet: Es bestehe kein Anlass dazu, eine Vertragsstrafe auszusprechen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BSG wird dargelegt, Vertragsmaßnahmen nach § 129 Abs. 4 Satz 1 SGB V dienten allein dem Ziel, gesetzes- und vertragsuntreue Apotheker zur Einhaltung des vorgeschriebenen Abgabe- und Abrechnungsverfahrens zu bewegen (BSG vom 3. August 2006 – B 3 KR 6/06 R, Rn. 29 juris). Es bestehe indes kein Anlass zu der Annahme, dass der betreffende Hollandversender die angeführte Rechtsprechung in der Zukunft nicht achten werde. Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen sollten im Übrigen – so der GKV-Spitzenverband – bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden und nicht vom GKV-Spitzenverband.

Überspitzt formuliert beruht die Argumentation des GKV-Spitzenverbands damit auf zwei Argumenten:

  • Zum einen will der GKV-Spitzenverband nicht tätig werden, weil die beanstandeten Gutscheinaktionen in der Vergangenheit liegen, zu denen es bereits (sehr aktuelle) Gerichtsentscheidungen gebe. Es sei davon auszugehen, dass sich der betreffende Hollandversender hieran halten werde.
  • Zum anderen will der GKV-Spitzenverband nicht tätig werden, weil die Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden sollten.

Mit anderen Worten: Gibt es ein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil der Hollandversender-Verstoß in der Vergangenheit liegt; gibt es kein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil für streitige Rechtsfragen die Wettbewerbsgerichte zuständig seien.

Daniela Hänel, Vorsitzende der Freien Apothekerschaft: „Es kann nicht sein, dass sich der GKV-Spitzenverband einen schlanken Fuß macht und nicht tätig wird. Wir müssen den GKV-Spitzenverband leider enttäuschen: Wir werden nicht aufhören, Druck zu machen, bis Wettbewerbsverzerrungen Einhalt geboten wird.“

Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer ergänzt: „Es ist zwar möglich, wettbewerbsrechtlich jeden Verstoß gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes zu beanstanden. Der GKV-Spitzenverband kann und sollte dennoch eigene Vertragsstrafen erlassen. Eine Sanktion auf der einen Ebene schließt die andere nicht aus.“

FA verklagt paritätische Stelle wegen Untätigkeit

Bünde, den 6. Juli 2026 – Die Freie Apothekerschaft e.V. hat beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin Untätigkeitsklage gegen die sogenannte paritätische Stelle gemäß Anlage 10 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erhoben. Gegenstand des Verfahrens ist die Weigerung der Beklagten, Zugang zu Informationen über den Umgang mit rechtswidrigen Rx-Boni ausländischer Arzneimittelversender zu gewähren. Die Freie Apothekerschaft wird von Dr. Fiete Kalscheuer und Dr. Nicolas Harding vertreten. 

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Landgericht Hamburg: Rabattgutscheine von DocMorris unzulässig

Bünde, den 29. Juni 2026 – Die Freie Apothekerschaft e.V. begrüßt das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.06.2026 (Az. 406 HKO 120/24), das ein von ihr unterstützter Apotheker gegen eine Rabattgutschein-Aktion von DocMorris erwirkt hat. Das Gericht gab der wettbewerbsrechtlichen Klage auf Unterlassung statt und stellte klar, dass die streitgegenständlichen Gutscheinmodelle gegen die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Wettbewerbsverzerrung beenden: Freie Apothekerschaft fordert vom GKV-Spitzenverband entschiedenes Einschreiten gegen DocMorris

Bünde, 25. Juni 2026 – Die Freie Apothekerschaft e.V. hat den GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 23. Juni 2026 aufgefordert, auf der Grundlage des Rahmenvertrages gegen den Versender DocMorris vorzugehen. Spätestens seit der „Gutscheinwerbung II“-Entscheidung des BGH vom 6. November 2025 – I ZR 182/22 – steht fest, dass DocMorris gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen hat.

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Die Freie Apothekerschaft e.V. nimmt Stellung zum Entwurf einer Verordnung zur Beschleunigung der Annerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Bünde, den 23. Juni 2026 – Daniela Hänel wurde als Vorsitzende des Vereins Freie Apothekerschaft e.V. vom Bundesgesundheitsministerium eingeladen zum Entwurf für eine Verordnung zur Beschleunigung des Annerkennungsverfahrens ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen Stellung zu nehmen. Zudem nahm sie an der heutigen digitalen Anhörung teil und konnte so den Standpunkt des Vereins vorbringen.
Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 01. November 2026 vorgesehen.

Anhörung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG): Scheinbeteiligung statt echter Debatte – Die Basis der Apothekerschaft wird mundtot gemacht

Bünde, 22. Juni 2026 – Am heutigen Montag, dem 22. Juni 2026 findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages die öffentliche Anhörung zum Entwurf des GKV-BStabG statt.

Was nach demokratischer Beteiligung klingt, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als eine bürokratische Farce: Rund 90 Verbände und Sachverständige wurden geladen, um in einem Zeitfenster von gerade einmal zwei Stunden angehört zu werden. Auf jeden Akteur entfallen damit rechnerisch kaum mehr als 80 Sekunden.

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