In Sachen „Privatverkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf ebay & Co“ kam Bewegung, nachdem der Spiegel in seiner Ausgabe Nr. 46 vom 10. November 2018 über die rechtswidrigen Angebote und Verkäufe auf diversen Internetportalen berichtete. Die Freie Apothekerschaft hatte dem Magazin Tausende von Dateien und Dokumenten allein nur aus den letzten 3 Jahren zur Verfügung gestellt. Mit denselben Dateien hatte der Verein bereits im Mai 2018 Gesundheitsminister Spahn persönlich und den Gesundheitsausschuss u.a. auch aus Gründen des Verbraucherschutzes in Kenntnis gesetzt. Dort sah man allerdings keinen Handlungsbedarf.
Das änderte sich anscheinend nach dem Bericht des Spiegels. Bereits mit Schreiben vom 19. November 2018 stellte Gesundheitsminister Spahn über den zuständigen Referenten einen gemeinsamen Gesprächstermin in Aussicht: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird die von Ihnen dokumentierten Verstöße jedoch zum Anlass nehmen, in einem gemeinsamen Gespräch mit Betreibern verschiedener Internetplattformen zu erörtern, wie die bestehenden Verbote noch besser eingehalten werden können.“ Die Freie Apothekerschaft bot sich an, an diesem Gespräch als besonders sachkundige Organisation teilzunehmen. Die Teilnahme wurde am 4. Dezember 2018 vom Referat 112 (Arzneimittel, Heilmittelwerberecht, Tierarzneimittel) bestätigt: „Sie können gerne am gemeinsamen Gespräch teilnehmen“.
Nach der Pressemitteilung der Freien Apothekerschaft am 13. Dezember 2018 mit der Überschrift „Das unmoralische Angebot des Jens Spahn“, in dem es u.a. um eine politische Entscheidung des Gesundheitsministers hinsichtlich des Versandverbots verschreibungspflichtiger Arzneimittel geht, erfolgte ohne Begründung noch am selben Tag der Rückzieher durch den zuständigen Referenten: „…entgegen meiner ursprünglichen Zusage kann ich Ihnen leider eine Teilnahme am Gespräch nicht mehr zusagen.“ Dazu Dr.med. Helma Gröschel, 1. Vorsitzende der Freien Apothekerschaft: „Wir sehen die Ausladung als Affront an. Wenn der Gesundheitsminister zwei Paar Schuhe nicht auseinanderhalten kann oder will und mögliche Befindlichkeitsstörungen über den Verbraucherschutz stellt, muss die Frage erlaubt sein, ob er diesem Amt gewachsen ist.“
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